10. März 2021 | Information
Das Bundesfinanzministerium hat auf die Realität der veränderten Arbeitswelt in Corona-Zeiten reagiert. Hard- und Software können nun schon nach einem Jahr steuerlich abgesetzt werden. Das ist eine Corona-Hilfe, die die Ministerpräsidentenkonferenz schon Anfang des Jahres beschlossen hatte. Sie ist nun nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder umgesetzt worden.

Computer-Hardware, einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte, und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung sind „digitale Wirtschaftsgüter“. Ihre Nutzungsdauer zur steuerlichen Absetzbarkeit betrug bislang regelmäßig drei Jahre. Nun wurde die Dauer auf einheitlich ein Jahr verkürzt und der Anwendungsbereich ausgeweitet. Ursprünglich sollte nur Hard- und Software, die 2021 angeschafft wird, schneller steuerlich absetzbar sein. Die Regelung ist nun aber auch für das Jahr 2020 gültig, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021 hervorgeht. Die Regelung wurde zuvor von der Ministerpräsidentenkonferenz neben verschiedenen Covid-19-Maßnahmen angekündigt.
Hilfe für Mittelständler
Der VCI hat sich mit besonderem Hinweis auf den betroffenen Mittelstand für die Einbeziehung von digitalen Wirtschaftsgütern in die Corona-Maßnahmen eingesetzt, wenn diese bereits 2020 angeschafft wurden. Denn in Reaktion auf die pandemiebedingte Ausweitung des mobilen Arbeitens wurden die meisten Anschaffungen von PCs, Tablets einschließlich Ladegeräten und Software durch die Unternehmen schon nach dem ersten Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 getätigt.
Eine gute Lösung für die Unternehmen ist nun gefunden, indem die Anwendung der Sofortabschreibung ab 2021 auf alle zuvor angeschafften digitalen Wirtschaftsgüter ausgeweitet wurde. Die Unternehmen können frei entscheiden, ob sie die volle Abschreibung sofort in 2021 nutzen möchten, oder stattdessen die bislang gültige dreijährige Absetzbarkeit wählen. Diese pragmatische Lösung begrüßt der VCI sehr.
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