Punktuelle Hilfe für wenige Unternehmen

Corona-Steuergesetz im Bundestag verabschiedet

03. Juni 2020 | Bericht

Der Bundestag hat Ende Mai das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss den Kabinettsentwurf noch geändert. Die beschlossenen Maßnahmen zeigen erste Ansätze zur Bewältigung der Corona-Krise, greifen jedoch viel zu kurz und entlasten die Unternehmen allenfalls punktuell.

Das Corona-Steuerhilfegesetz greift aus Sicht des VCI zu kurz. - Bild: © merklicht.de/stock.adobe.com
Das Corona-Steuerhilfegesetz greift aus Sicht des VCI zu kurz. - Bild: © merklicht.de/stock.adobe.com

Der VCI hatte sich im Vorfeld stark dafür eingesetzt, weitergehende branchenübergreifende steuerliche Entlastungen einzuführen, die alle von der Pandemie betroffenen Unternehmen schützen. Dazu gehört die verbesserte Verrechnung von Corona-Verlusten im Jahr 2020 über das Jahr 2019 hinaus. Der Staat verbuchte stetig steigende Steuereinnahmen in den vergangenen zehn Jahren. Nunmehr ist die Wirtschaft auf kluge Steuerpolitik in der Krise angewiesen, um diese historische Herausforderung meistern zu können.

Leider fanden die Vorschläge der Wirtschaft keinen Eingang in das Corona-Steuerhilfegesetz, obwohl sich bei der öffentlichen Anhörung am 25. Mai 2020 alle geladenen Experten für diese Maßnahmen ausgesprochen hatten.

Das nun beschlossene Steuerpaket enthält diese Änderungen:

  • Neu: Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020;
  • Neu: Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Fristverlängerung zur erstmaligen Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen;
  • Umsatzsteuer: Steuersatzsenkung für die Gastronomie,
  • Reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ab dem 1.7.2020 für ein Jahr;
  • Steuerbefreiung von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent vom 1.3.2020 bis 31.12.2020, allerdings sind die Zuschüsse in den Progressionsvorhalt einzubeziehen;
  • Umwandlungssteuergesetz: Die Rückwirkungszeiträume wurden von acht auf 12 Monate verlängert;
  • Umsatzsteuer: Verlängerung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung für Ausnahmen zugunsten der Kommunen bis zum 31.12.2022.

Die Zustimmung des Bundesrats soll am 5. Juni 2020 erfolgen.

Klare Strategie nicht erkennbar

Die Steuerpolitik der Großen Koalition in der Corona-Krise lässt bislang keine klare Handschrift erkennen und bleibt deutlich hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück. Vielmehr entsteht ein steuerpolitischer Flickenteppich an einzelnen Entlastungsmaßnahmen für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen oder einzelner Branchen wie der Gastronomie. Deutschland ist nach wie vor ein Hochsteuerland im Vergleich der Industriestandorte. Ein überfälliger steuerpolitischer Schritt ist etwa die Sicherung der Liquidität von Unternehmen, etwa durch die Erweiterung der Verlustverrechnung und die Fälligkeitsverschiebung der Lohnsteuervorauszahlung. Überfällige Entlastungsmaßnahmen, wie die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags auch für die Wirtschaft und die Absenkung der Steuerbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau, fehlen ebenfalls.

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