Unternehmenssanktionsrecht
Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“
Am 21. April 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt. Ausgangspunkt ist der aktuelle Koalitionsvertrag. Dieser sieht vor, ein neues, effektiveres Sanktionsrecht für Unternehmen einzuführen. Es soll sicherstellen, „dass bei Wirtschaftskriminalität grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden“.

Auch der VCI und der Berufsverband der Compliance Manager (BCM) setzen sich für eine Modernisierung des Unternehmenssanktionsrechts ein. Aus unserer Sicht sollte die Reform des Unternehmenssanktionsrechts genutzt werden, um Defizite und verfahrensrechtliche Unklarheiten im bisherigen Recht zu korrigieren. Der Entwurf enthält zwar richtige Ansätze, wie beispielsweise, dass den Unternehmen selbst Rechte in einem Verfahren eingeräumt werden. Bisher standen Einzelpersonen im Zentrum des Verfahrensrechts, nun würde auch den Unternehmen eine sogenannte Beschuldigtenstellung eingeräumt werden. Statt aber den gravierendsten Konstruktionsfehler zu beheben, wird dieser durch den Referentenentwurf verstärkt. Wir sind der Meinung: Das Reformziel sollte ein Sanktionsrecht sein, das primär auf eine Verbesserung der Unternehmenskultur und -Compliance ausgerichtet ist. Allerdings werden Unternehmen nach dem Entwurf Straftaten von Leitungspersonen weit zugerechnet, ohne dass es hierfür auf ein Organisationsverschulden des Unternehmens ankommt. Auch wenn in einem Unternehmen angemessene Compliance-Maßnahmen etabliert sind und gelebt werden, führt dies nicht automatisch zur Sanktionsfreiheit. Compliance-Maßnahmen spielen daher im Wesentlichen erst bei der Strafzumessung eine Rolle. Dabei lässt der Gesetzgeber die Unternehmen jedoch im Unklaren, was im Hinblick auf angemessene Compliance-Maßnahmen erwartet wird. Hierzu sind allgemeine Eckpunkte im Gesetz erforderlich.
Auch der im Entwurf angedachte Sanktionsrahmen von bis zu 10 Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes ist deutlich zu hoch gegriffen. Denn die Sanktion trifft letztendlich nicht nur das Unternehmen, sondern mittelbar auch die Arbeitnehmer, Lieferanten, Gläubiger und Aktionäre. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Wirtschaftskrise mit teilweise existenzbedrohenden Verlusten ist das ein kontraproduktives Signal.
Der VCI und der BCM haben bereits Ende 2018 gemeinsame Vorschläge formuliert, wie das Unternehmenssanktionsrecht weiterentwickelt werden könnte und werden zu dem am 21. April 2020 vorgelegten Referentenentwurf gemeinsam Stellung nehmen.
Nachfolgend finden Sie Einschätzungen von Mitgliedern des VCI-Rechtsausschusses zum Referentenentwurf für ein neues Sanktionsrecht.
Dr. Gabriel Harnier, Bayer AG, Head of Law, Patents & Compliance
RAin Dr. Friederike Rotsch, Merck KGaA, Group General Counsel, Executive Vice President, Group Legal & Compliance
RA Dr. Tobias Brouwer, VCI, Bereichsleiter Recht und Steuern
Dominik Jaensch, VCI, Bereich Recht und Steuern
VCI-Pressemitteilung „Stärkung der Compliance kommt noch zu kurz" vom 22. April 2020