16. März 2022 | Position
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VCI-Stellungnahme zum BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
PDF | 4 MB | Stand: 16. März 2022
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zu virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften.

Zum 31.08.2022 laufen die pandemiebedingten Übergangsregelungen aus, die es Gesellschaften ermöglichen, virtuelle, d. h. aktionärspräsenzlose Hauptversammlungen unter Einschränkung der Aktionärsrechte abzuhalten, um notwendige Beschlüsse, etwa für Dividendenzahlungen, zu fassen. Um auch künftig Hauptversammlungen rein digital durchführen zu können, sieht der Anfang Februar 2022 veröffentlichte Entwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetz“ die dauerhafte Verankerung der virtuellen Hauptversammlung im Aktiengesetz als zusätzliche optionale Versammlungsform („Opt-in“) neben der bisherigen Präsenzversammlung vor, die weiterhin als Grundform der Hauptversammlung gelten soll.
Der BMJ-Referentenentwurf trägt den positiven Erfahrungen der aktionärspräsenzlosen Versammlungen der letzten drei Jahre unter Geltung der Corona-Notgesetze Rechnung. Dabei anerkennt er, dass sich das Format und die Funktion der Hauptversammlung über die letzten Jahrzehnte infolge der Internationalisierung des Aktionariats und der vielfältigen Aktionärsinformationen zwischen den Hauptversammlungen gewandelt hat, mit der wesentlichen Folge, dass die Mehrheitsfindung regelmäßig bereits abgeschlossen ist, bevor die Hauptversammlung eröffnet ist. Indem der Entwurf zentrale Informations- und Entscheidungsprozesse der Hauptversammlung entsprechend diesen veränderten Realitäten ins Versammlungsvorfeld rückt, hat er das Potenzial, Aktionärstreffen sowohl inhaltlich als auch zeitlich attraktiver und effizienter als in den bisherigen Präsenzversammlungen zu gestalten.
Wir begrüßen und unterstützen daher den vorliegenden Referentenentwurf, dem es aus unserer Sicht gelungen ist, ein Versammlungsformat zu entwickeln, das die Teilhaberechte der Aktionäre mit der notwendigen Gestaltungsfreiheit der Gesellschaft zur praktikablen Durchführung virtueller Hauptversammlungen angemessen vereint. Im Detail sehen wir an verschiedenen Stellen noch Bedarf für Nachbesserungen und Klarstellungen, die erforderlich sind, damit die Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschaften auch rechtssicher angewandt werden können. Hierauf sowie auf weitere Einzelheiten des Entwurfs gehen wir in unserer Stellungnahme näher ein.
Kontakt
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Kontaktperson
Dr. Tobias Brouwer
Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht
- E-Mail: brouwer@vci.de