30. April 2021 | Position
Die unterzeichnenden Verbände, Unternehmen und Forschungseinrichtungen repräsentieren ein breites Spektrum von Branchen, darunter die chemische und pharmazeutische Industrie, den Telekommunikations- und Technologiesektor, die Elektroindustrie und den Maschinen- und Anlagenbau. Wir unterstützen ein starkes und ausgeglichenes Patentsystem, das innovativen Unternehmen Anreize gibt, in die Forschung und Entwicklung (FuE) zukunftsweisender Technologien in Deutschland zu investieren.
Zusammenfassung:
Am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechchts (RegE) verabschiedet, der u.a. auch einen Vorschlag zur Änderung der Regelung des patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs (§ 139
Patentgesetz, kurz PatG) enthält. Obwohl ausdrückliches Ziel der Reform lediglich eine „Klarstellung“ der aktuellen Rechtslage ist, sieht der RegE Einschränkungen des Anspruchs auf Grundlage von Verhältnismäßigkeitserwägungen vor, die in vielerlei Hinsicht über die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus gehen (BGH, Urt. v. 10.05.2016, Az. X ZR 114/13 –„Wärmetauscher“).
Eine Änderung des § 139 PatG nach Maßgabe des RegE würde zu einer wesentlichen Abschwächung des Schutzes patentierter Erfindungen mit weitrechenden negativen Folgen für den Innovations- und Wirtschaftsstandort Deutschland führen. Gründe, welche die vorgeschlagene weitgehende Einschränkung des Unterlassunganspruchs rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Das deutsche Recht verfügt bereits über ausreichende Mittel, um einer mißbräuchlichen Durchsetzung von Schutzrechten entgegenzuwirken. Auch haben die in der Gesetzesbegründung angeführten potentiellen Mißbrauchsszenarien kaum praktische Relevanz.
Besonders nachteilig wäre die angedachte Änderung für forschungsintensive Organisationen, die nicht mehr in der Lage wären, die Ergebnisse massiver FuE-Investitionen in Deutschland effektiv zu schützen. Ein unzureichender Innovationsschutz könnte die herausragende Bedeutung Deutschlands als Innovations- und Wirtschaftsstandort im internationalen Vergleich in Frage stellen und langfristig zur Abwanderung von FuE-Investitionen aus Deutschland führen.
Einschränkungen des Unterlassungsanspruchs aus Verhältnismäßigsgesichtspunkten sollten nach dem Leitbild der „Wärmetauscher“-Entscheidung auch künftig nur in besonderen, engen Ausnahmefällen in Frage kommen. Die Unterzeichner regen demzufolge an, auf die entsprechende Formulierung des ursprünglichen Diskussionsentwurfs des Bundesjustizministeriums (BMJV) vom Januar 2020 (DiskE) zurückzugreifen, die an den Wortlaut des „Wärmetauscher“-Urteils des BGH stark angelehnt war. Im Einzelnen sollte (1) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung an die „sofortige Durchsetzung“ des Anspruchs und nicht – wie im RegE – an die „Inanspruchnahme“ angeknüpft, (2) die Merkmale der Treuwidrigkeit („Treu und Glauben“) und (3) der Berücksichtigung der Interessen des Patentinhabers erneut aufgenommen und (4) die Interessen „Dritter“, die im DiskE nicht erwähnt wurden, gestrichen werden.
Außerdem sprechen wir uns dafür aus, dass der im RegE vorgesehene Anspruch des Patentinhabers auf finanziellen Ausgleich bei Einschränkung des Unterlassungsanspruchs – anders als dies derzeit der Fall ist – keiner Bedingung unterliegt, sondern mit Einschränkung des Unterlassungsanspruchs ohne weiteres entsteht.Lesens Sie hier weiter:
- Lesens Sie hier weiter: Gemeinsames SchreibenPDF | 203 kB | Stand: 30. April 2021
Kontakt
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Kontaktperson
RA Marcel Kouskoutis
Gewerbliche Schutzrechte, Kartellrecht, Rechtsfragen Digitalisierung, Zivil- und Vertragsrecht
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