Compliance-Monitoring im Unternehmenssanktionsrecht
Vorbild USA?
In den USA kann nach dem Verstoß eines Unternehmens gegen Compliance-Regeln statt eines Bußgelds die Bestellung eines Monitors erfolgen, der die Compliance-Bemühungen des Unternehmens überwacht und bewertet. Bei „guter Führung“ können die Firmen gegebenenfalls straffrei ausgehen. Kann ein solches US-Monitorship als Vorbild für ein deutsches Unternehmenssanktionsrecht dienen? Darum ging es bei einer Veranstaltung von VCI und der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung am 12. Dezember 2018.

In Zukunft könnte ein staatlich eingesetzter Monitor, der die Compliance-Systeme von Unternehmen bewertet und Vorschläge für deren Verbesserung macht, auch in Deutschland genutzt werden. Das ist das Fazit von VCI und Wirtschaftsstrafrechtlicher Vereinigung (WisteV) auf ihrer Diskussionsveranstaltung zum US-Monitorship Mitte Dezember 2018 in Frankfurt. Um Fehlanreize von vornherein auszuschließen, darf aber keinesfalls das finanzielle Interesse der Berater und der Zertifizierer im Vordergrund stehen.
Korruptionsaffären und „Diesel-Gate“ haben dazu beigetragen, dass die Debatte über ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland in den vergangenen Monaten an Fahrt aufgenommen hat: Mit einem neuen Gesetz will die große Koalition die Sanktionen für Firmen bei Verstößen gegen Vorschriften und Regeln verschärfen. Diskutiert wird dabei auch die Frage, inwieweit Betriebe nach einem Verstoß Straffreiheit erlangen können. So könnten beispielsweise Geldsanktionen zur Bewährung unter Auflagen verhängt und durch einen unabhängigen Monitor überwacht werden; das sieht zum Beispiel der „Kölner Entwurf“ vor, den eine Expertengruppe aus Wissenschaftlern, Unternehmensvertretern sowie Rechts- und Staatsanwälten erarbeitet hat.
Auch deutschen Unternehmen kann ein US-Monitorship drohen
Im Verlauf der Diskussion betonte der Frankfurter Oberstaatsanwalt Markus Weimann die wichtige Rolle der Staatsanwaltschaft während eines solchen Verfahrens in Deutschland. Dem betroffenen Unternehmen müsse auch während des Monitorings weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, Gewinne zu erwirtschaften. Hierbei wurden potenzielle Interessenkonflikte des Monitors, beispielsweise eine fortlaufende lukrative Tätigkeit versus erfolgreicher Abschluss des Monitorings, besonders intensiv mit den Teilnehmern der Veranstaltung erörtert.