Artikelserie „Compliance im Mittelstand" – Teil 14
Folgewirkung der neuen CSR-Berichtspflicht
Ab dem Geschäftsjahr 2017 müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen in ihren Lageberichten oder in einem gesonderten Bericht eine „nichtfinanzielle“ Erklärung abgeben. Diese umfasst auch wesentliche Angaben über die Lieferkette – mit Folgewirkung für den Mittelstand.

Im März 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie verabschiedet. Danach sind kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einer bestimmten Bilanzsumme verpflichtet, über ihre Aktivitäten zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu berichten. Dies umfasst auch Angaben zu den Due-Diligence-Prozessen in Bezug auf Lieferketten, mit denen bestehende oder potenzielle negative Auswirkungen bei den genannten Themen erkannt und verhindert werden sollen.
Folgewirkung für Lieferanten
Die neuen Berichtspflichten haben damit mittelbare Folgen auch für Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die zwar selbst nicht in den Anwendungsbereich des CSR-Gesetzes fallen, jedoch mit dem berichtspflichtigen Unternehmen in einer Geschäftsbeziehung stehen. Denn um ihre eigenen Informationspflichten erfüllen zu können, sind die betroffenen Unternehmen auf die Unterstützung ihrer Lieferanten angewiesen. Zwar appelliert der Gesetzgeber an die Unternehmen, ihre Berichterstattungspflicht nicht pauschal an kleine und mittlere Unternehmen weiterzugeben. Der Informations(beschaffungs)aufwand wird sich jedoch voraussichtlich auf beiden Seiten erhöhen. Eine interne BDI/VCIUmfrage aus dem Jahr 2016 zum Umgang mit fremden Verhaltenskodizes hat gezeigt, dass die Befolgung von Lieferantenkodizes in der Mehrzahl der Fälle durch Nebenabreden abgesichert wird. Ob das neue CSR-Gesetz zu einer Intensivierung von Auskunfts- und Auditierungsrechten gegenüber den Lieferanten führt, bleibt abzuwarten. Dass die Verrechtlichung von CSR-Anforderungen immer mehr auch den Mittelstand erreicht, zeigt der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung aus 2016. Dieser verlangt von allen Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten bis 2020 die Einführung von Prozessen zur Beachtung der Menschenrechte. Für den Fall, dass die Zielvorgabe von 50 Prozent der adressierten Unternehmen verfehlt wird, hat die Regierung bereits gesetzliche Maßnahmen angekündigt.