22. Juni 2021 | Bericht
Einigung der EU-Institutionen: Auf EU-Ebene gelten bald neue Regeln für Lobbyaktivitäten.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission haben sich nach langjährigen Verhandlungen mit einer neuen „interinstitutionellen Vereinbarung“ auf ein gemeinsames verbindliches EU-Transparenzregister geeinigt. Einheitliche Transparenzregeln für EU-Interessenvertretung finden damit erstmals auch für „den Rat“, die Stimme der nationalen Regierungen, Anwendung. Ständige Vertretungen und EU-Agenturen wie die europäische Chemikalienagentur ECHA können die Regeln freiwillig übernehmen.
Anpassung bestehender Einträge
Die neuen Leitlinien für die Einträge der Interessenvertreter sollen im September veröffentlicht werden. Erst dann beginnt laut EU-Kommission die sechsmonatige Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Einträge.
De-facto-verbindliches Register
Formal bindet die interinstitutionelle Vereinbarung nur die drei EU-Institutionen und nicht Dritte. Aber die Institutionen verpflichten sich, bestimmte Aspekte – zum Beispiel die Akkreditierung für den Zutritt zum Gebäude des Europäischen Parlaments – von einer Registrierung abhängig zu machen. Damit ist für Interessenvertreter ein Eintrag im Transparenzregister (wie schon jetzt) praktisch unerlässlich. Die Website des EU-Transparenzregisters wird künftig einen Überblick über konditionale Maßnahmen und Vorteile einer Eintragung geben.
Weiterhin breiter Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Registers ist weiterhin sehr breit: Registerrelevant sind Tätigkeiten, die das Ziel haben die Formulierung oder Umsetzung von EU-Politik und EU-Rechtsvorschriften und die diesbezüglichen Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Damit wird die aktuelle Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Lobbying nicht fortgeführt. Zugleich wurde aber auch keine abschließende Liste von Lobbyaktivitäten verankert.
Beispielhaft genannt werden etwa die Organisation von Treffen oder Veranstaltungen, Konsultationsbeiträge oder die Ausarbeitung von Positionspapieren. Als Ausnahmen vom Anwendungsbereich gelten zum Beispiel spontane Treffen sowie die Rechtsberatung.
Offenlegungspflichten beachten
Laut aktuellem Entwurf werden Unternehmen und Verbände mit profitorientierten Mitgliedern der neuen Kategorie „Interessenvertreter, die ihre eigenen Interessen oder die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder vertreten“, zugeordnet. Sie müssen Kostenschätzungen für registerrelevante Lobbyausgaben weiterhin unter Angabe von Bandbreiten veröffentlichen.
Die Angabe zu den mit relevanten Tätigkeiten befassten Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) wird feingliedriger gestaltet: Künftig werden auch Mitarbeiter, die 10 Prozent ihrer Arbeitszeit für registerrelevante Tätigkeiten aufbringen, erfasst. Die bisherige Praxis der Berücksichtigung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen wird beibehalten.
Bei Lobbyaktivitäten, die mittels Beratungsunternehmen oder Anwaltskanzleien laufen, müssen diese namentlich genannt und die Kosten angegeben werden. Auch Vertreter nicht-kommerzieller Interessen haben neue Offenlegungspflichten.
Zum Schluss noch ein Hinweis: Die Transparenzregister-Leitlinien sind noch nicht final. Die endgültigen Regelungen werden voraussichtlich im September veröffentlicht.
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Hier finden Sie das EU-Transparenzregister
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