Endspurt im Bundestag

Klimaschutz auf der Zielgeraden

13. Juli 2021 | Bericht

Die Legislaturperiode endet bald. Der Bundestag hat verschiedene Regelungen und Gesetze beschlossen.

Schnell noch durch das hohe Haus: Die große Koalition räumte vor Ende der Legislatur wichtige gesetzliche Baustellen auf. © picture alliance/Geisler-Fotopress
Schnell noch durch das hohe Haus: Die große Koalition räumte vor Ende der Legislatur wichtige gesetzliche Baustellen auf. © picture alliance/Geisler-Fotopress

Ende Juni haben die Abgeordneten etwa Verbesserungen bei der CO2-Steuer und einer Verordnung zu grünem Wasserstoff zugestimmt. Mit dem neuen Klimaschutzgesetz wurde außerdem das Ziel der Treibhausgasneutralität auf 2045 vorgezogen.

Die Neufassung brachte die Bundesregierung noch schnell auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts durch den Bundestag. Die Verfassungshüter sahen im bestehenden Klimaschutzgesetz eine zu hohe Belastung für jüngere Generationen und erklärten es teilweise für verfassungswidrig. Das neue Gesetz geht jedoch über die Vorgabe aus Karlsruhe hinaus und erhöht die Zwischenziele für das 2030-Klimaziel auf mindestens 65 (vorher 55), für 2040 auf 88 Prozent. Für die Jahre 2031 bis 2040 sollen jährliche gesetzliche Minderungsziele kommen.

BEHG: Viel Bürokratie zu beachten

Durch die neue Verordnung zum Carbon Leakage Schutz (BECV) im Brennstoffemissionshandelsgesetz verbessert sich die Lage für betroffene Anlagen immerhin teilweise. So muss eine Entlastung von der EEG-Umlage nicht mehr vom BECV-Beihilfebetrag abgezogen werden.

Trotzdem fällt die Entlastung insgesamt zu gering aus. Das liegt auch an Faktoren, die die Entlastungshöhe für Unternehmen negativ beeinflussen. Zum Beispiel sollen die Wärme- und Brennstoffbenchmarks aus dem EU-Emissionshandel angewendet werden. Zusätzlich ist ab 2023 noch eine Mindestschwelle zu erreichen. Fällt ein Unternehmen hier durch, erhält es automatisch weniger Kompensation.

Der Prozess, um eine Berechtigung für die Beihilfe zu erhalten, ist zudem bürokratisch. Zwar sind alle Sektoren entlastungsberechtigt, die auf der Carbon Leakage Liste im EU-Emissionshandel stehen. Diese Liste ist jedoch zu klein für die Anwendung auf nationaler Ebene. Auch müssen Unternehmen verpflichtende Gegenleistungen zum Beispiel in Form von Energiemanagementsystemen oder Investitionen in den Klimaschutz erbringen.

Grüner Wasserstoff teilweise entlastet

Eine weitere Verordnung betrifft die Erzeugung grünen Wasserstoffs, eine wichtige Voraussetzung für eine klimaneutrale Chemie. Hintergrund: Elektrolysen, die Wasserstoff mit Grünstrom erzeugen, sind dann wirtschaftlich, wenn sie so viele wie möglich der 8760 Stunden im Jahr laufen. Von der EEG-Umlage sollen gesetzlich nun aber nur 5000 Volllaststunden befreit werden, bestenfalls 6000. Aus VCI-Sicht ist eine vollständige Entlastung nötig, damit der Markt für grünen Wasserstoff Fahrt aufnehmen kann. Auch kritisch: Unternehmen sollen maximal 20 Prozent des nötigen Stroms aus angrenzenden Ländern beziehen dürfen. Aus VCI-Sicht sollten sie die Möglichkeiten des EU-Strombinnenmarkt ausschöpfen und die Grünstromeigenschaft durch Herkunftsnachweise belegen können.

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Ass. jur. Isabell Esterhaus

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Ass. jur. Isabell Esterhaus

Rechtsfragen Energie und Klimaschutz, Klimapolitik