VCI/VIK-Position
Verwendung der BEHG-Erlöse zur Senkung der EEG-Umlage
Gemäß der Entscheidung des EuGH vom März 2019 ist das EEG 2012 nicht als Beihilfe qualifizierbar. Damit wurde auch die vorausgegangene gegenteilige Einstufung der EU-Kommission mit allen negativen beihilferechtlichen Konsequenzen für industrierelevante EEG-Entlastungregelungen relativiert. Die seitens des Gesetzgebers angestrebte und grundsätzlich begrüßte anteilige Verwendung der Erlöse aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) zur Senkung der EEG-Umlage erzeugt ein regulatorisches Risiko, da es sich um Bundesmittel handelt.

Dies wird voraussichtlich negative Konsequenzen auf die Beihilfebewertung und damit auch die Entlastung der Eigenerzeugung und die Besondere Ausgleichsregelung haben. Diese Entlastungsregelungen sind allerdings essentiell für die Herstellung wettbewerblicher Bedingungen für energieintensive Wertschöpfungsketten im internationalen Kontext.