Verpackungen von Händedesinfektionsmitteln in Zeiten von Corona

Mehr Auswahl für Hersteller

27. April 2020 | Bericht

Für den Transport müssen Verpackungen von Desinfektionsmitteln grundsätzlich die Anforderungen der einschlägigen Gefahrgutbeförderungsvorschriften, wie ADR und GGVSEB, erfüllen. Dazu gehört beispielsweise eine korrekte Kennzeichnung und in der Regel eine UN Zulassung. Das Bundesverkehrsministerium zeigt jetzt Alternativen für knapp gewordene kleinere Verpackungen für Händedesinfektionsmittel mit einem Volumen von 5 Litern oder weniger auf.

Für den Transport müssen Verpackungen von Desinfektionsmitteln grundsätzlich die Anforderungen der einschlägigen Gefahrgutbeförderungsvorschriften erfüllen. - Bild: © Grispb/stock.adobe.com
Für den Transport müssen Verpackungen von Desinfektionsmitteln grundsätzlich die Anforderungen der einschlägigen Gefahrgutbeförderungsvorschriften erfüllen. - Bild: © Grispb/stock.adobe.com

Die erste Alternative ist die Erweiterung der Bauartzulassung für Verpackungen für Pflanzenschutzmittel, deren chemische Verträglichkeit mit der Modellflüssigkeit PFL-FR 2344 nachgewiesen wurde. Entsprechende Anträge können Verpackungshersteller für ihre Verpackungen stellen. Mit einer solchen Erweiterung können diese Kunststoffverpackungen auch als Einzelverpackungen für Desinfektionsmittel verwendet werden.

Die zweite Möglichkeit ist die Nutzung von zusammengesetzten Verpackungen gemäß P 001. Damit können nicht bauartzugelassene Verpackungen als Innenverpackung in einer bauartgeprüften Außenverpackung verwendet werden; zum Beispiel nicht bauartzugelassene Kunststoffkanister bis 30 Liter in bauartzugelassenen Kisten aus Pappe bis 400 Kilogramm (bei Verpackungsgruppe II und III).

Elektrostatische Aufladung und Entzündung beim Umfüllen verhindern

Für die Verwendung beim Endverbraucher (Kliniken, Arztpraxen) sind in der Regel kleine Gebinde (5 Liter und weniger) am besten handhabbar. Werden größere Gebinde als 5 Liter genutzt, müssen diese Verpackungen ableitfähig ausgerüstet sein. Beim Umfüllen von größeren Gebinden in kleinere können explosionsfähige Atmosphären entstehen. So muss auf das Vermeiden von Zündgefahren, unter anderem durch eine Erdung der Gebinde, des Trichters und idealerweise auch der tätigen Person, geachtet werden. Das verhindert eine elektrostatische Aufladung und Entzündung. Sollten diese Vorkehrungen beim Anwender nicht möglich sein, sollten Unternehmen die Gebinde umfüllen, welche die Anforderungen umsetzen können. Geprüft werden könnte auch die Möglichkeit zu einer Kooperation mit der lokalen Feuerwehr, die in der Regel über die nötige Ausrüstung für solche Abfüllvorgänge verfügt.

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 Sonia Meczynska

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Sonia Meczynska

Normung, Managementsysteme, Rücknahmesysteme, Tests und Kriterien (Gefahrgut), Verpackung