Corona: Desinfektionsmittel und medizinische Produkte

Regelverstöße beim Transport werden vorerst geduldet

27. März 2020 | Bericht

Es gibt Erleichterungen beim Transport von Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten: Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sowie bei unterlassener Unterweisung, fehlenden Beförderungsdokumenten oder Bezettelungen werden gegenwärtig bei Transportkontrollen nicht geahndet.

Regelverstöße beim Tranport werden gegenwärtig bei Transportkontrollen nicht geahndet. - Foto: © abr68/stock.adobe.com
Regelverstöße beim Tranport werden gegenwärtig bei Transportkontrollen nicht geahndet. - Foto: © abr68/stock.adobe.com

Laut Bundesverkehrsministerium gilt dies für „Hygieneprodukte, wie Desinfektionsmittel, und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden.“ So soll die Möglichkeit geschaffen werden, die wichtigsten Stellen unbürokratisch, zum Beispiel mit Desinfektionsmitteln, zu versorgen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020.

Für welche Verstöße (§ 47 Absatz 1 des OWiG) die Regelung gilt, finden Sie beim Bundesverkehrsministerium .


Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dipl.-Ing. Jörg Roth

Kontaktperson

Dipl.-Ing. Jörg Roth

Gefahrgut, Ladungssicherung, Transportsicherheit, TUIS, Verkehr und Logistik