27. März 2020 | Bericht
Es gibt Erleichterungen beim Transport von Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten: Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht sowie bei unterlassener Unterweisung, fehlenden Beförderungsdokumenten oder Bezettelungen werden gegenwärtig bei Transportkontrollen nicht geahndet.
Laut Bundesverkehrsministerium gilt dies für „Hygieneprodukte, wie Desinfektionsmittel, und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden.“ So soll die Möglichkeit geschaffen werden, die wichtigsten Stellen unbürokratisch, zum Beispiel mit Desinfektionsmitteln, zu versorgen. Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020.
Für welche Verstöße (§ 47 Absatz 1 des OWiG) die Regelung gilt, finden Sie beim Bundesverkehrsministerium .
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Kontaktperson
Dipl.-Ing. Jörg Roth
Gefahrgut, Ladungssicherung, Transportsicherheit, TUIS, Verkehr und Logistik
- E-Mail: jroth@vci.de