Corona: SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft

Vertrieb relevanter Produkte

23. April 2020 | Bericht

Die sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft. Die Verordnung beruht auf dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Wichtige Regelungen betreffen die Auskunftspflicht sowie ein Verkaufs- und Verpflichtungsverbot.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enthält Regelungen zur Auskunftspflicht sowie ein Verkaufs- und Verpflichtungsverbot. - Foto: © Wolfilser/Fotolia.com
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enthält Regelungen zur Auskunftspflicht sowie ein Verkaufs- und Verpflichtungsverbot. - Foto: © Wolfilser/Fotolia.com

Hersteller und Vertreiber sind laut Paragraf 7 der Verordnung verpflichtet, dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) oder einer anderen benannten Stelle auf Verlangen Auskunft über die Bestände, den Lagerort, die Produktion, den Vertrieb und die Preise von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs zu erteilen. In Absatz 3, Paragraf 7 sind die entsprechenden Produkte aufgeführt.

Versorgungsauftrag

Laut Paragraf 7, Absatz 2 der Verordnung müssen Hersteller und Vertreiber „im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit und des ihnen Zumutbaren eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der versorgungsrelevanten Produkte des medizinischen Bedarfs“ sicherstellen. Die Preise müssen sich an den Kosten der Bereitstellung orientieren. Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage sind nicht zulässig und können ein Bußgeld nach sich ziehen. Weiterhin müssen Hersteller und Vertreiber Vorkehrungen treffen, „um einem erkennbaren Horten oder einer gezielten Verknappung des Marktes soweit wie möglich entgegenzuwirken.“

Wenn Hersteller oder Vertreiber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nicht in der Lage sind, Vertragspflichten zu erfüllen, können sie Ersatz der Aufwendungen gegenüber Vertragspartnern verlangen. Eine solche Regelung fehlte bislang.

Versorgungsrelevante Produkte

In die Definition von versorgungskritischen Produkten des medizinischen Bedarfs sind ergänzend noch Produkte zur Desinfektion und deren Einzelkomponenten aufgenommen worden. Ferner muss das BMG festgestellt haben, dass sie für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in der epidemischen Lage von nationaler Tragweite von wesentlicher Bedeutung sind. Diese Feststellung ist auch im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Hierdurch wird gewährleistet, dass nicht alle Produkte betroffen sind, sondern nur die Produkte, die in der Bekanntmachung des BMG veröffentlicht worden sind.

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 Elena Michels

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Elena Michels

Stellvertretende Leitung Hauptstadtbüro Berlin, Life Sciences