Meldungen an Giftinformationszentren nach der CLP-Verordnung

Viele Fragen zu Anhang VIII sind noch offen

11. April 2018 | Bericht

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen in Europa. Seit März 2017 hat das Regelwerk einen neuen Anhang, der die Meldungen an Giftinformationszentren harmonisiert. Viele Umsetzungsfragen sind aber noch nicht abschließend geklärt.

EU-weite Regeln für Meldungen an Giftinformationszentren gibt es ab 2020 - Foto: © phonix_a - stock.adobe.com
EU-weite Regeln für Meldungen an Giftinformationszentren gibt es ab 2020 - Foto: © phonix_a - stock.adobe.com

Der neue Anhang VIII der CLP-Verordnung, der mit der Änderungsverordnung (EU) 2017/542 in Kraft getreten ist, beinhaltet ein harmonisiertes Mitteilungsformat für Informationen über gefährliche Gemische an die zuständigen Stellen der EU-Mitgliedstaaten. Dieses Format wurde auf EU-Ebene entwickelt und vereinheitlicht die Meldungen verbindlich für alle Mitgliedsländer. Die neuen Anforderungen sollen für Gemische, die für den Endverbraucher vorgesehen sind, ab Januar 2020 verpflichtend sein, für gewerblich genutzte Gemische ab Januar 2021 und für rein industriell eingesetzte Gemische ab Januar 2024.

Damit das geschehen kann, müssen zunächst die notwendigen IT-Tools wie das zentrale Meldeportal, das XML-Austauschformat oder das Produktkategorisierungssystem fertiggestellt werden. Außerdem wird eine EU-weite Leitlinie zur Umsetzung benötigt. Hierfür ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zuständig. Damit eine fristgerechte Umsetzung durch die Unternehmen erfolgen kann, müssten alle Tools und die Leitlinie bis spätestens Ende 2018 vorliegen. Allerdings zeigt sich schon jetzt, dass der ursprünglich vorgesehene Zeitplan deutliche Verzögerungen aufweist. Das stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen.

Industrielle Verwendung?

Verschiedene Umsetzungsfragen sind ebenfalls noch nicht abschließend geklärt. So ist beispielsweise offen, wann ein Gemisch ausschließlich industriell verwendet wird. Nach Meinung der Industrie kommt es dabei auf die direkt nächste Verwendung des Gemisches an. Aus Sicht der EU-Kommission sollte auf die letzten Verwendungen in den Lieferketten geschaut werden, deren Bestandteil das Originalgemisch ist. Aus Sicht des VCI hätte das keinen konkreten Nutzen, aber gravierende negative Auswirkungen für die jeweiligen Lieferketten.

Aus diesem Grund führt die EU-Kommission eine Machbarkeitsstudie durch, die erst 2019 abgeschlossen werden soll. Sollte die Interpretation der EU-Kommission danach festgeschrieben werden, würde die festgelegte Übergangsfrist um vier Jahre verkürzt, und gleichzeitig der Meldeaufwand verschärft. Angesichts der hohen Arbeitsbelastung bei der Implementierung in firmeninterne Prozesse ist diese Frist praktisch nicht einhaltbar.

Umsetzung jetzt beginnen

In den Unternehmen sollten dennoch schon jetzt die Vorbereitungen zur Umsetzung der Meldeverpflichtung durchgeführt werden. Wichtige Punkte sind die Kontrolle der verfügbaren Rezepturen, die Vorbereitung der UFI-Erzeugung und die Planung zur Implementierung vorhandener IT-Tools. Zusätzlich kann die Kontaktaufnahme mit Lieferanten sinnvoll sein, um eine möglichst vollständige Rezeptur der eigenen Gemische zu ermitteln. Parallel arbeitet die VCI-Projektgruppe „Giftinformationssysteme“ an einer Position, die die genannten und weitere Umsetzungsfragen, in puncto Datensicherheit, Gebührenerhebung und Compliance-Checks, adressiert.


Save the Date

Bei der VCI-Informationsveranstaltung „Umsetzung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung“ erhalten die Mitglieder des VCI detaillierte Informationen zum Thema. Sie findet am 11. September 2018 von 10:00 bis ca. 16:00 Uhr bei der DECHEMA in Frankfurt am Main statt.

Hier geht es für VCI-Mitglieder (Log-in erforderlich) zur Möglichkeit der Anmeldung und in Kürze zu näheren Programm-Infos.


Dieser Artikel ist im chemie report 04/2019 erschienen.