Gefährliche Gemische für medizinische Notfallversorgung

Anhang VIII der CLP-Verordnung

25. Mai 2018 | Position

Langfassung zu diesem Dokument

Die Meldung von Informationen zu gefährlichen Gemischen für die medizinische Notfallversorgung wird auf EU-Ebene zukünftig durch Anhang VIII der CLP-Verordnung geregelt. Ab dem 1. Januar 2020 führt ein stufenweises Inkrafttreten je nach Verwendungsbereich zu veränderten Anforderungen für die Meldung an die benannten Stellen der EU-Mitgliedstaaten. Dies bedeutet für Unternehmen und Behörden eine Umstellung inhaltlicher und technischer Art, die in den kommenden Jahren vorbereitend umgesetzt werden muss. Der VCI skizziert, was dabei für die Branche wichtig ist.

Medizinische Notfallversorgung: Bei Vergiftungsfällen müssen die zuständigen Behörden auskunftsfähig zu gefährlichen Gemischen sein. Die dafür von den Unternehmen zu meldenden Informationen und die Prozesse dafür unterliegen ab 2020 europaweit neuen Regelungen. Der VCI setzt sich für eine praktikable Umsetzung ein. - Foto: © wladimir1804/stock.adobe.com
Medizinische Notfallversorgung: Bei Vergiftungsfällen müssen die zuständigen Behörden auskunftsfähig zu gefährlichen Gemischen sein. Die dafür von den Unternehmen zu meldenden Informationen und die Prozesse dafür unterliegen ab 2020 europaweit neuen Regelungen. Der VCI setzt sich für eine praktikable Umsetzung ein. - Foto: © wladimir1804/stock.adobe.com

Für den VCI und seine Mitgliedsunternehmen sind insbesondere die folgenden Punkte von Bedeutung:

  1. Fristen zur Anwendung des Anhangs VIII nicht einhaltbar:
    Angesichts der noch vielen offenen Umsetzungsfragen sowie der fehlenden IT-Tools ist aus Sicht der chemischen Industrie die erste Frist 1. Januar 2020 praktisch nicht einhaltbar und muss entsprechend verlängert werden.
  2. Datensicherheit – ausreichender Schutz vertraulicher Daten
    Da detaillierte Rezepturen von chemischen Produkten gemeldet werden, deren Vertraulichkeit die wesentliche Geschäftsgrundlage unserer Mitgliedsunternehmen ist, muss die Datensicherheit unbedingt gewährleistet sein. Es bestehen ernsthafte Bedenken, ob die erforderliche Sicherheit der vertraulichen Geschäftsinformationen (CBI) in dem vernetzten System aus zentralem Meldeportal bei der ECHA, Weiterreichung der Daten an die benannten Stellen in den EU-Mitgliedstaaten und erneuter Weiterleitung an die Giftinformationszentralen an allen Stellen angemessen sichergestellt ist.
  3. Interpretation „Gemische für industrielle Verwendung“:
    Die Interpretation des Begriffs „Gemische für industrielle Verwendung“ wurde so eng gefasst, dass die damit verbundenen Erleichterungen, wie zum Beispiel längere Übergangsfristen, nur sehr selten angewendet werden können. Wir befürchten deshalb, dass die im Impact-Assessment gemachten Annahmen nicht mehr stimmen und schon zum 1. Januar 2020 ein erheblich größerer und kaum leistbarer Aufwand auf unsere Mitgliedsunternehmen zukommt. Deshalb fordern wir eine Machbarkeitsstudie, die unter anderem untersucht, ob eine praktische Umsetzung überhaupt möglich ist.
  4. Akzeptanz des zentralen ECHA-Meldeportals seitens EU-Mitgliedstaaten:
    Um den Anforderungen gemäß Artikel 45(2) harmonisiert und effizient nachkommen zu können, ist es erforderlich, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Einreichung der Meldungen von als gefährlich eingestuften Gemischen mittels des zentralen ECHA-Meldeportals unterstützen.
  5. „Completeness Check”:
    Gemäß Artikel 45 Absatz 1 müssen den benannten Stellen der EU-Mitgliedstaaten, in denen ein Gemisch vermarktet wird, alle in Anhang VIII der CLP-Verordnung geforderten Informationen vor dem Inverkehrbringen vorgelegt werden. Sowohl bei einem zentralen Meldeportal als auch bei dezentralen Meldungen an die benannten Stellen ist daher ein automatisierter „Completeness Check“ mit automatisch generierter Rückmeldung erforderlich.


Die chemisch-pharmazeutische Industrie in Deutschland ist von den anstehenden Umstellungen beim stufenweise Inkrafttreten der Regelungen in hohem Maße betroffen. Der VCI bringt sich daher mit dem vorliegenden Positionspapier in die laufenden und noch anstehenden Diskussionen auf europäischer und nationaler Ebene ein.


Das vollständige Positionspapier mit einem Umfang von 5 Seiten finden Sie im Download-Bereich im Kopf dieser Seite (sogenannte „Langfassung").


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Dr. Angelika Hanschmidt

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Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH