Meldungen an Giftinformationszentren nach der CLP-Verordnung

Erste Frist 2020 muss verlängert werden

13. Juli 2018 | Bericht

Die Umsetzung von Anhang VIII der CLP-Verordnung ist derzeit in der chemischen Industrie ein heiß diskutiertes Thema. Die Probleme bei der Umsetzung hat der VCI in einem Positionspapier zusammengefasst und damit die Behörden informiert.

Anhang VIII der CLP-Verordnung harmonisiert die Meldungen an Giftinformationszentren in der EU. - Foto: © antoine2k/stock.adobe.com
Anhang VIII der CLP-Verordnung harmonisiert die Meldungen an Giftinformationszentren in der EU. - Foto: © antoine2k/stock.adobe.com

Die Meldung von Informationen zu gefährlichen Gemischen für die medizinische Notfallversorgung wird in der EU zukünftig durch Anhang VIII der CLP-Verordnung geregelt. Dieser Anhang wurde im März 2017 veröffentlicht. Ab 1. Januar 2020 treten die Regelungen schrittweise in Kraft und führen dann zu veränderten Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren (siehe chemie report 4/2018 unter den „Mehr-zum-Thema"-Links unten). Chemieunternehmen und Behörden müssen dafür in den kommenden Jahren umfangreiche Vorbereitungen treffen.

Viele offene Fragen

Angesichts der zahlreichen Fragen und fehlender IT-Tools ist aus Sicht der chemischen Industrie die erste Umsetzungsfrist am 1. Januar 2020 praktisch nicht mehr einzuhalten und muss verlängert werden. Für die Umsetzung der EU-Verordnung in die Praxis müssen nämlich die notwendigen Tools wie das zentrale Meldeportal, das XML-Austauschformat oder das Produktkategorisierungssystem fertiggestellt werden. Hierfür ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zuständig. Alle Tools müssten bis spätestens Ende 2018 vorliegen, damit die Chemieunternehmen die neuen Bestimmungen fristgerecht umsetzen können. Dieser Erscheinungstermin ist aber derzeit nicht erkennbar.

Zusätzlich wird eine ECHA-Leitlinie zur Umsetzung benötigt. Diese befindet sich derzeit im formalen Konsultationsprozess mit allen ECHA-Partnern. Hier ist ebenfalls mit weiteren Verzögerungen zu rechnen, da etwa die neu aufgeworfene Frage, ob Re-Labeller und Re-Brander nachgeschaltete Anwender sind oder nicht, von den EU-Mitgliedstaaten noch nicht eindeutig beantwortet wurde.

Verschiedene Details wie die Definition des „Industrial Use“ sind ebenfalls noch nicht geklärt. Eine von der chemischen Industrie geforderte Machbarkeitsstudie zur Nachverfolgung des Informationsflusses entlang der Lieferketten soll Klarheit bringen, wann ein Gemisch ausschließlich industriell verwendet wird. Die Studie wird aller Voraussicht nach mit einem halben Jahr Verzögerung im Sommer 2018 beginnen und rund ein Jahr benötigen. Sollte Anhang VIII der CLP-Verordnung danach noch einmal geändert werden müssen, wäre das bis zur ersten Umsetzungsfrist nicht mehr zu schaffen.

Datensicherheit ist das A und O

Aufgrund der zahlreichen Probleme hat der VCI ein Positionspapier zu Anhang VIII der CLP-Verordnung erarbeitet und auf der europäischen und nationalen Ebene eingebracht. Neben einer Verschiebung der ersten Umsetzungsfrist fordert der VCI darin, dass vertrauliche Geschäftsinformationen auf allen Ebenen des Notifizierungsvorgangs, von der Eingabe über Meldeportale bis zur Weitergabe an die Giftinformationszentren, streng geschützt werden müssen.

Am 11. September informiert der VCI seine Mitglieder außerdem auf einer Veranstaltung über die anstehenden Herausforderungen sowie die notwendigen Vorbereitungen. Da diese Tagung schon ausgebucht ist, wird gerade eine Folgeveranstaltung im Frühjahr 2019 geprüft.


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Dieser Artikel ist im chemie report 07+08/2018 erschienen.

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Dr. Angelika Hanschmidt

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Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH