26. Mai 2021 | Bericht
Der VCI hat die Pläne der EU-Kommission zum Thema bessere Rechtsetzung untersucht und sieht Handlungsbedarf.

Mit einem Jahr Verzögerung und nach mehr als zehn Verschiebungen hat die EU-Kommission Ende April 2021 ihre Mitteilung zur besseren Rechtsetzung veröffentlicht. Die einzelnen Instrumente, wie Folgenabschätzungen bei Gesetzgebungsverfahren, sollen stärker die politische Agenda der Kommission reflektieren. Die angekündigte Belastungsbremse muss aus VCI-Sicht schnell und ohne Ausflüchte greifen.
Bereits die Vorgängerkommission hatte die Instrumente zur besseren Rechtsetzung massiv ausgebaut. Das war für die chemisch-pharmazeutische Industrie wichtig, da die Regeln unter anderem dazu beitragen sollten, dass die EU möglichst auf faktenbasierter Grundlage agiert, Interessengruppen systematisch in den Politikentwicklungsprozess einbindet und EU-Recht vereinfacht und entschlackt.
Die aktuelle EU-Kommission drückt der besseren Rechtsetzungsagenda nun ihren Stempel auf, indem die Instrumente die politische Agenda stärker reflektieren sollen: So sollen in den Folgenabschätzungen etwa UN-Nachhaltigkeitsziele verpflichtend und langfristige Megatrends stärker aufgegriffen werden. Bei der Bewertung der präferierten Politikoption soll dann das „Do no significant harm principle“ eine zentrale Rolle spielen. Damit soll verhindert werden, dass Regulierungen den Zielen des Green Deals entgegenstehen.
Belastungsbremse sofort ziehen
Bei ihrem Amtsantritt versprach EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen eine One-in-one-out-Regel (OIOO): Für jede zusätzliche regulatorische Bürde sollte eine Entlastung im selben Politikbereich auf EU-Ebene erfolgen – sprich 1 Euro neue Regulierungskosten rein, 1 Euro unnötige bestehende Regulierungskosten raus.
Das wäre eine echte Belastungsbremse für Unternehmen, die EU-Recht entschlackt. Damit diese aber gerade für den Mittelstand wirklich „spürbar“ ist, müssten zwei Aspekte erfüllt sein: Alle wichtigen EU-Rechtsetzungsvorschläge der Von-der-Leyen-Kommission müssen erfasst werden. Außerdem muss der komplette Erfüllungsaufwand von EU-Recht möglichst umfassend einbezogen werden. Damit wären einmalige Umstellungskosten von Regulierungen sowie laufende Kosten abgedeckt.
Die Ankündigung in der aktuellen Mitteilung, die Belastungsbremse erst ab dem Kommissionsarbeitsprogramm 2022 breit anzuwenden, ist angesichts der diesjährigen Green-Deal-Großprojekte nicht akzeptabel.
Belastungen umfangreich kompensieren
Die EU-Kommission muss sich auch der Herausforderung stellen, möglichst den kompletten Erfüllungsaufwand in die One-in-One-Out-Regel einzubeziehen. Leider bleibt sie hinter den Erwartungen zurück, da sie nur den Ausgleich von administrativen Kosten angekündigt hat. Immerhin stellte die Kommission in Aussicht: „Anpassungskosten an EU-Recht“ sollen transparent in Folgeabschätzungen dargestellt und außerhalb des OIOO-Mechanismus „soweit möglich“ mit „anderen Maßnahmen“ kompensiert werden. Eine gewissenhafte Umsetzung dieses Versprechens ohne Ausflüchte wäre zumindest ein wichtiger pragmatischer Zwischenschritt in die richtige Richtung. Gerade angesichts der 2022 anstehenden Überarbeitung des Chemikalienrechts gilt es nun einer politischen Verwässerung dieses Versprechens entgegenzuwirken.
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